Allgemeine Geschäftsbedingungen


der IFA Inspektionsstelle für Aufzüge e. U., des Aufzugsprüfers Ing. Herbert Gabl (im folgenden Inspektionsstelle genannt) für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs- und Beratungstätigkeiten.


1 Allgemeines


1.1 Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Inspektionsstelle ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.2 Soweit die Vereinbarungen mit Verbrauchern im Sinne des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.3 Die Angebote der Inspektionsstelle sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.


2 Durchführung des Auftrages


2.1 Die von der Inspektionsstelle angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik - unter Berücksichtigung des Standes der Technik – durchgeführt und, soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind, in der bei der Inspektionsstelle üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Normen, Richtlinien oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Inspektionsstelle haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen.

2.2 Der Umfang der Arbeiten der Inspektionsstelle wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren.  Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten  am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber  hat für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

2.3 Für die Prüfung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom Auftragsgeber, oder in dessen Namen von einem Dritten, der Inspektionsstelle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfsleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der Auftraggeber die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes zu überwachen und einzuhalten.

2.4 Die Inspektionsstelle kann zur Leistungserbringung andere, entsprechend Befugte, als Subunternehmer heranziehen und diesen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Aufträge erteilen. Die Inspektionsstelle hat den Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen.

2.5 Die Inspektionsstelle ist zur Leistungsausführung erst dann verpflichtet, sobald der Kunde sämtliche Informationen ordnungsgemäß bereitgestellt hat.


3 Gewährleistung, Fristen


3.1 Die Gewährleistung der Inspektionsstelle umfasst nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Untersuchungsobjekte oder der Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt die Inspektionsstelle keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.

3.2 Die Gewährleistungspflicht der Inspektionsstelle ist zunächst beschränkt auf die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von der Inspektionsstelle unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.

3.3 Gerät die Inspektionsstelle bei einer Auftragsfrist, deren Verbindlichkeit schriftlich vereinbart wurde, in Verzug, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen.  Kommt die Inspektionsstelle dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Leistung aus einem von der Inspektionsstelle zu vertretenden Grund unmöglich wird.


4 Haftung


4.1 Die Inspektionsstelle haftet nur für nachweislich durch ihre Leistungen schuldhaft verursachte direkte Schäden. Für über diese Ansprüche hinausgehende Schäden haftet die Inspektionsstelle nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

4.2 Die Inspektionsstelle haftet für Personen- und Sachschäden bis maximal € 20.000.- je Schadensereignis und innerhalb dieses Maximalbetrages auch nur insoweit, als die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet.

4.3 Die Inspektionsstelle haftet nicht für indirekte Schäden, wie Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Zinsverlust, Schäden aus Ansprüchen Dritten etc., sowie für Folgeschäden. Weiters haftet die Inspektionsstelle nicht bei leichter Fahrlässigkeit.


5 Zahlungsbedingungen, Preise


5.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils seitens der Inspektionsstelle bekannt gegebenen gültigen Preisliste, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart wurde.

5.2 Die Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

5.3 Die Umsatzsteuer wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen.

5.4 Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bei sonstigem Ausschluss der Einwendungen schriftlich begründet mitzuteilen.

5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen gegenüber der Inspektionsstelle geltend gemachten Ansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

5.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Inspektionsstelle berechtigt die gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen. Beträgt die bankmäßige Soll-Verzinsung mehr, so kann der nachweislich bei der Bank berechnete Zinssatz verrechnet werden.


6 Geheimhaltung, Urheberrecht


6.1 Die Inspektionsstelle ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

6.2 Die Inspektionsstelle ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Inspektionsstelle berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, so ferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

6.3 Von schriftlichen Unterlagen und Dateien, die der Inspektionsstelle in Ausführung des Auftrages zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die Inspektionsstelle Abschriften bzw. Kopien zu ihren Akten nehmen.

6.4 Das gesetzliche Urheberrecht der Inspektionsstelle an ihren Arbeiten ist unverzichtbar. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Urhebers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Bei weiterer, über die Vereinbarung hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original, noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden.


7 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl


7.1 Als Gerichtsstand wird für beide Vertragspartner Innsbruck vereinbart.

7.2 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

7.3 Sollten einzelne Teile eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht. Unwirksame Bestimmungen bzw. Teile einer Bestimmung sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.


Stand 10/2010

IFA

IFA Inspektionsstelle für Aufzüge

Ingenieurbüro für Aufzugs- und Elektrotechnik

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